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Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung von Erbbauzinsen beim Gewerbeertrag
Erbbauzinsen sind nicht als dauernde Last nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG; § 8 Nr. 1, § 8 Nr. 2, § 8 Nr. 7 GewStG).
Praxishinweise: Nach § 8 Nr. 2 GewStG werden Renten und dauernde Lasten Zinsen für Dauerschulden gleichgestellt, weil sie einem Entgelt für überlassenes Kapital (Dauerschuldzinsen) ähnlich sind. Der Erbbauzins stellt aber wirtschaftlich ein Entgelt für die Nutzung/Überlassung eines Grundstücks dar. Das Erbbaurechtverhältnis ähnelt daher einem Miet- oder Pachtverhältnis, für das nach § 8 Nr. 7 GewStG keine Hinzurechnung vorgesehen ist.