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Körperschaftsteuer | Beschränkter Abzug von erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen
Beitragsrückerstattungen sind i. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 erfolgsabhängig und deswegen nur beschränkt abziehbar, wenn sie sich nach dem Jahresüberschuss bemessen. Ob die so bemessene Rückerstattung auf einer versicherungsvertraglichen oder aber auf einer geschäftsplanmäßigen Erklärung beruht, ist unbeachtlich (Anschluss an Senatsurteil vom – I R 17/97, BStBl II S. 739 = Kurzinfo StuB 2000 S. 89; Bezug: § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 KStG 1991).
Praxishinweise: Zweck des beschränkten Abzugs von Beitragsrückerstattungen ist es, die steuerfreie Auskehrung von Gewinnen des Versicherers zu verhindern. Dieses steuerrechtliche Sondererfordernis kann auch durch etwaige versicherungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen nicht überlagert werden. Nur erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind demnach als Betriebsausgaben/Rückstellung...