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IWB Nr. 13 vom Seite 701 Fach 3 Deutschland Gr. 3 Seite 1480

§ 50 Abs. 7 EStG: Freistellung von der Abzugsteuer bei öffentlich geförderten Auftritten ausländischer Kulturvereinigungen und bei sportlichen oder kulturellen Großereignissen

Willkür der Finanzbehörden ohne Rechtsgrundlage?

Jörg Holthaus

Zahlreiche Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige unterliegen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG. Egal ob Madonna, Robbie Williams, Jose Carreras oder eine Volkstanzgruppe von den Tonga-Inseln in Deutschland auftreten, grundsätzlich wird beim Vergütungsschuldner die Abzugsteuer fällig.

Unter die gleiche Rechtsnorm fallen Vergütungen an ausländische Sportler und ausländische Veranstalter von Kultur- und Sportereignissen.

Für beide Gruppen wurde in der Vergangenheit über die Regelung des § 50 Abs. 7 EStG auf die Abzugsteuer unter bestimmten Voraussetzungen von der Finanzverwaltung verzichtet. Aufgrund der Vergabe des Veranstaltungsortes der Fußballweltmeisterschaft 2006 an Deutschland und des damit verbundenen Steuerverzichts geriet der § 50 Abs. 7 EStG näher in den Blickwinkel der steuerrechtlichen Literatur. Dagegen führt der in der Praxis häufig angewandte Kulturvereinigungserlass, der ebenfalls auf § 50 Abs. 7 EStG fußt und eine Freistellung von öffentlich geförderten Auftritten ausländischer Künstlergruppen bewirken kann, weiterhin eher ein Schattendasein in der Literatur, obwohl seine Anwendung enorme Probleme mit sich bringt und die einzelnen Voraussetzungen m. E. den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG konterk...

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§ 50 Abs. 7 EStG: Freistellung von der Abzugsteuer bei öffentlich geförderten Auftritten ausländischer Kulturvereinigungen und bei sportlichen oder kulturellen Großereignissen

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