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Arbeitsrecht | Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitgebers auch bei Änderungskündigung
Die gesetzliche Vermutung (§ 1 Abs. 5 KSchG), wonach bei einer Betriebsänderung zugunsten des Arbeitgebers unterstellt wird, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, gilt nicht nur bei einer Beendigungs- sondern auch für eine Änderungskündigung. Allerdings muss ein Sozialplan vorliegen und die zu Kündigenden namentlich bezeichnen (). Im Kündigungsschutzprozess muss damit nicht der Arbeitgeber die Betriebsbedingtheit beweisen, sondern der Arbeitnehmer die Vermutung der Betriebsbedingtheit widerlegen. Die Sozialauswahl kann in diesen Fällen nur auf grobe Fehler überprüft werden. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin der in Sachsen beschäftigten Klägerin im Rahmen einer Betriebsänderung (Umstrukturierung der Deutschen Bahn mit...