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Wohnungseigentumsrecht | Verzicht auf Wohnungseigentum
Auf Wohnungseigentum kann wirksam – durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt mit anschließender Eintragung im Grundbuch – verzichtet werden. Die anderen Wohnungseigentumseinheiten werden dadurch in ihrem Wert nicht beeinträchtigt, der Verzicht berührt auch nicht den Bestand der Gemeinschaft ( I-3 Wx 5/07). – Anmerkung: Das OLG Düsseldorf vertritt diese Auffassung in einem Vorlagebeschluss an den BGH, der für den Fall des Miteigentums diese Möglichkeit verneint hatte (NJW 1991 S. 2488).