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Sondervergütungen an Versicherungsnehmer
Steuerliche Konsequenzen aus Provisionsweiterleitungen
Das Versicherungsaufsichtsgesetz ermächtigt die zuständige Aufsichtsbehörde, den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen die Gewährung von Sondervergütungen in Form von Provisionsabgaben an den Versicherungsnehmer zu untersagen. Durch Anordnung v. wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, die noch heute Gültigkeit hat. Tatsächlich wird jedoch gerade bei größeren Abschlüssen nicht selten gegen diese Regelung verstoßen. In der Praxis haben sich verschiedene Fallgestaltungen ergeben, wie letztendlich der Abschluss einer Versicherung vergütet wird. Zuletzt mussten sich der BFH und das FG Münster in den Entscheidungen v. - IX R 25/05 und - 10 K 1577/05 E mit den steuerlichen Konsequenzen hieraus beschäftigen.
Provisionsweiterleitung
Erreicht ein Versicherungsnehmer, dass der Versicherungsvermittler einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet, erbringt der Versicherungsnehmer keine steuerbare Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG. Begründet hat der BFH dies in seiner Entscheidung v. - IX R 68/02 damit, dass nicht der Versicherungsnehmer Vermittlungsleistungen erbringe, sondern allein der Versicherungsvertreter. Nur er tritt an die Versicherungsgesellschaft heran,...