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Keine Wiedereinsetzung bei Versäumen der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG
Zur Wahrung der Frist für den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bedarf es der Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf amtlichem Vordruck. Das Einreichen von Unterlagen beim Finanzamt mit der Bitte um Übersendung von Erklärungsvordrucken innerhalb der Antragsfrist ist nicht ausreichend. Hat ein Steuerpflichtiger bei einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG versäumt, ist grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand denkbar. Eine Pflicht der Finanzverwaltung, Steuerpflichtige mit Antragsvordrucken auszustatten, besteht nicht; die Finanzverwaltung ist nur verpflichtet, die amtlichen Steuererklärungsvordrucke in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.