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Ermittlung der zumutbaren Belastung bei getrennter Veranlagung
Auch wenn die Ehegatten im Rahmen einer getrennten Veranlagung gemeinsam einen von § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG abweichenden Abzug der außergewöhnlichen Belastungen beantragen, ist die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgehend vom zusammengerechneten Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten und nicht etwa nur ausgehend vom Gesamtbetrag der Einkünfte eines Ehegatten zu ermitteln. Diese Rechtslage ist verfassungskonform und führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Ehegatten im Vergleich zu unverheirateten Paaren.