BSG Urteil v. - B 2 U 19/06 R

Leitsatz

Der Versicherungsschutz beim Transport von Kindern in fremde Obhut (§ 8 Abs 2 Nr 2 SGB VII) beschränkt sich - verfassungsrechtlich unbedenklich - auf Wege, die mit der Zurücklegung des versicherten Weges der Erziehungsperson nach und von dem Ort der Tätigkeit verknüpft sind.

Gesetze: SGB VII § 8 Abs 2 Nr 1; SGB VII § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1

Instanzenzug: SG Köln S 16 U 323/04 vom LSG Essen L 4 U 65/05 vom

Gründe

I

Streitig ist, ob der Unfall der Klägerin am Arbeitsunfall ist.

Die Klägerin ist allein erziehend und lebt mit ihrem im Jahre 1992 geborenen Sohn Henrik in Bergheim. Henrik besuchte die Schule in Stommeln, die er morgens in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchte. Wegen ungünstiger Busverbindungen am Nachmittag hatte die Klägerin mit einem bekannten Ehepaar, dessen Tochter dieselbe Schule besuchte, verabredet, dass man die Kinder wechselseitig von dort abholte. Am nahm die Klägerin diese Aufgabe wahr. Sie unterbrach dazu in Absprache mit ihrem Vorgesetzten ihre Arbeit. Nachdem sie die Kinder abgeholt und nach Hause gebrachte hatte, begab sie sich von dort aus erneut auf den Weg zu ihrer Arbeitsstätte. Auf der Fahrt dorthin erlitt sie einen Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen.

Durch Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom entschied die Beklagte, dass der Unfall kein Arbeitsunfall sei, weil sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Weg nach § 8 Abs 2 Nr 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) befunden habe.

Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Köln vom ; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom ). Das LSG hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Suche ein Versicherter während einer Arbeitsunterbrechung seine Wohnung auf, so sei der Weg dorthin und zurück zur Arbeitsstätte nur versichert, wenn ein innerer (sachlicher) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehe. Die Klägerin habe aber mit dem vorübergehenden Verlassen der Arbeitsstelle rein private Zwecke verfolgt. Das Gesetz bejahe zwar, wie die Regelung in § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VII zeige, ein betriebliches Interesse an der Unterbringung von aufsichtsbedürftigen Kindern, um die Berufstätigkeit von Eltern zu ermöglichen. Es habe aber die zu diesem Zweck unternommenen Wege nur unter der Voraussetzung in den Versicherungsschutz einbezogen, dass sie mit dem versicherten Weg zum und vom Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII verbunden seien. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt gewesen.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Abholen ihres Sohnes während einer Arbeitspause habe im betrieblichen Interesse gelegen, weil sie so in die Lage versetzt worden sei, die am Nachmittag des Unfalltages zu erledigende Mehrarbeit zu leisten. Da die Fahrt gleichzeitig privaten und betrieblichen Belange gedient habe, habe eine so genannte gemischte Tätigkeit vorgelegen, für die Versicherungsschutz bestehe. Entgegen der Auffassung des LSG sei auch § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII auf ihren Fall zumindest analog anwendbar, weil der Schutzbedarf vergleichbar sei. Ein anderes Ergebnis wäre weder mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) noch mit der Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen (Art 6 Abs 1 GG), vereinbar.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom , das Urteil des Sozialgerichts Köln vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Ihre Klage ist ungeachtet der Fassung der Anträge nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufzufassen, denn es geht ihr bei sinnentsprechender Auslegung ihres Begehrens um die gerichtliche Feststellung, dass ihr Unfall am ein Arbeitsunfall ist (BSG SozR 2200 § 551 Nr 35 S 67 f; SozR 4-2700 § 2 Nr 2 RdNr 4 und Nr 3 RdNr 4-5; SozR 4-2700 § 8 Nr 16 RdNr 10).

Die Vorinstanzen haben dem Feststellungsbegehren zu Recht nicht entsprochen.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die Klägerin befand sich nach den Feststellungen des LSG im Unfallzeitpunkt zwar auf dem unmittelbaren Weg zum Ort ihrer Tätigkeit in Bergheim, nachdem sie zuvor ihren 12-jährigen Sohn von der Schule abgeholt und nach Hause gebracht hatte. Das Zurücklegen des Weges hing aber nicht, wie es das Gesetz verlangt, mit ihrer versicherten Tätigkeit zusammen. Die in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gebrauchte Formulierung: "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängend", kennzeichnet nicht einen Kausalzusammenhang, sondern den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Die Zuordnung des Weges entweder zur versicherten Tätigkeit oder zum unversicherten privaten Bereich orientiert sich, genauso wie die im Rahmen des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII vorzunehmende Zuordnung der zum Unfall führenden Verrichtung, daran, ob der Weg bzw die Verrichtung nach der Handlungstendenz des Beschäftigten der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (vgl § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII: Unfall "infolge" einer versicherten Tätigkeit).

Die Zurechnung einer Verrichtung zur betrieblichen Tätigkeit ist nicht an den Aufenthalt auf der Arbeitsstätte oder die Ausübung während der Arbeitszeit gebunden. Umgekehrt sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII) keinen so genannten Betriebsbann gibt (vgl zusammenfassend: Urteil des Senats vom - B 2 U 24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr 9, jeweils RdNr 5 bis 7 mwN). Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten zu und von der Arbeitsstätte oder auf der Arbeitsstätte selbst (dazu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 22 und Nr 38) unter Unfallversicherungsschutz, sondern nur solche Wege, die durch die Ausübung der Beschäftigung oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt sind. Für den Versicherungsschutz auf Wegen nach und vom Ort der Tätigkeit gilt diese Einschränkung in besonderem Maße, weil der Weg zur Arbeit in der Regel nicht zur versicherten Tätigkeit selbst zählt, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung darstellt, die das Gesetz in den für die betriebliche Tätigkeit bestehenden Versicherungsschutz einbezieht.

Nach den genannten Grundsätzen kann auch ein mehrmaliges Zurücklegen des Weges vom oder zum Ort der Tätigkeit während eines Arbeitstages im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, wenn der erneute Weg betrieblich veranlasst ist. Letzteres hat das Bundessozialgericht (BSG) zB angenommen, wenn der Versicherte an seinem Arbeitsplatz bemerkt hatte, dass er zu Hause befindliche Unterlagen oder Werkzeuge für die weitere betriebliche Tätigkeit benötigte, und sich aus diesem Grund auf den Weg zu seiner Wohnung und zurück zum Ort der Tätigkeit begeben hatte (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 24 sowie SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 18).

So liegt es hier indessen nicht. Die Klägerin hat den zum Unfall führenden Weg aus Gründen zurückgelegt, die ihrem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind. Die Notwendigkeit, ihren Sohn und die Tochter des mit ihr bekannten Ehepaares von der Schule abzuholen und nach Hause zu bringen, hat keinerlei Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit und ist daher als ausschließlich eigenwirtschaftlich zu qualifizieren. Soweit sie geltend macht, sie habe nach dem Abholen der Kinder an ihre Arbeitsstelle zurückkehren müssen, um auf Wunsch ihres Vorgesetzten fristgebundene Arbeiten zu erledigen, vermag dies einen rechtlich relevanten betrieblichen Bezug nicht zu begründen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hatte die Klägerin ihre Arbeitsschicht nicht beendet, sondern für den Transport der Kinder lediglich unterbrochen. Die erwähnten Arbeiten hätte sie bei normalem Verlauf ohne Unterbrechung innerhalb der laufenden Arbeitsschicht erledigt. Die Rückfahrt zur Arbeitsstelle, auf der sich der Unfall ereignet hat, war deshalb nicht durch den Arbeitgeber oder durch betriebliche Notwendigkeiten veranlasst, sondern beruhte allein darauf, dass die Klägerin zuvor ihren Arbeitsplatz aus privaten Gründen vorübergehend verlassen hatte.

Unter diesen Umständen lässt sich, anders als die Revision meint, auch kein Versicherungsschutz aus dem Gesichtspunkt der so genannten gemischten Tätigkeit begründen. Um eine solche handelt es sich, wenn eine Verrichtung gleichzeitig und nicht trennbar sowohl betrieblichen als auch eigenwirtschaftlichen Interessen zu dienen bestimmt ist (siehe zuletzt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 14 RdNr 10 mwN). Da die Unfallfahrt der Klägerin allein eigenwirtschaftlichen Zwecken diente, ist eine derartige Fallgestaltung von vornherein nicht gegeben.

Die Klägerin stand im Unfallzeitpunkt des weiteren nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dieser Vorschrift gehört zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Eine solche Konstellation hat nicht vorgelegen, weil das Abholen der Kinder von der Schule, wie bereits dargelegt, nicht mit einem nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Weg der Klägerin von oder zu der Arbeit verknüpft war.

Entgegen dem Vorbringen der Revision ist für eine analoge Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII auf den vorliegenden Sachverhalt kein Raum. Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der betreffenden Vorschrift nicht umfaßt wird, ist geboten, wenn dieser Sachverhalt dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert. Voraussetzung ist, dass das Gesetz in dem betreffenden Punkt lückenhaft ist, sei es, dass der regelungsbedürftige Sachverhalt übersehen wurde, dass er sich erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat oder dass er bewusst ausgespart wurde, weil seine rechtliche Bewertung der Rechtsprechung überlassen werden sollte (siehe dazu Senatsurteil vom - SozR 4-2700 § 8 Nr 4 RdNr 15 mwN).

Bezüglich der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation fehlt es bereits an einer Gesetzeslücke. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Frage des Unfallversicherungsschutzes auf Wegen zur Unterbringung und Betreuung von Kindern, die nicht mit einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg verbunden sind, übersehen oder bewusst offen gelassen hat. Angesichts der detaillierten Regelung in § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VII muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er bewusst nur die dort ausdrücklich genannten Fälle des Transports von Kindern unter Versicherungsschutz stellen wollte.

Die Nichteinbeziehung der isoliert zum Kindertransport zurückgelegten Wege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verletzt kein Verfassungsrecht. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die Regelung in § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII einer verfassungskonformen Auslegung mit dem von der Revision angestrebten Ergebnis überhaupt zugänglich wäre.

Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, dass die unterschiedliche Behandlung der in Rede stehenden Sachverhalte mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist. Der dort verankerte allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist (vgl zur sog neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 55, 72, 88; BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr 3; BVerfGE 76, 256, 329 f; BVerfGE 105, 73, 110 f = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176; siehe auch BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 4 RdNr 18). Solche rechtfertigenden Gründe sind hier gegeben. Zwar macht es in der Sache selbst keinen wesentlichen Unterschied, ob ein Elternteil, der sein Kind während der Berufstätigkeit fremder Obhut anvertraut, den Transport zu und von der Betreuungsperson oder der Erziehungseinrichtung mit dem eigenen, nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zu oder von der Arbeit verbindet oder ob er die betreffenden Wege getrennt voneinander zurücklegt. Für den Unfallversicherungsschutz ist dieser Unterschied aber sehr wohl bedeutsam.

Durch die Einbeziehung von Wegen zur Unterbringung eines Kindes in den Kreis der versicherten Tätigkeiten hat der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen den Versicherungsschutz zu Lasten der Berufsgenossenschaften und ihrer Mitgliedsunternehmen auf Risiken erstreckt, die an sich nicht der betrieblichen Tätigkeit, sondern dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind. Die auf das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom (BGBl I 237) zurückgehende Maßnahme soll insbesondere Frauen die Ausübung eines Berufes erleichtern (vgl BT-Drucks 6/1333 S 5) und dient damit letztlich der Erfüllung einer allgemeingesellschaftlichen Aufgabe. Bei dieser Sachlage kann allein über die Anknüpfung an einen nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg überhaupt eine innere Verbindung mit der versicherten Tätigkeit der Erziehungsperson hergestellt werden. Dies rechtfertigt es, den Versicherungsschutz beim Transport von Kindern auf diejenigen Wege zu beschränken, die mit der Fahrt zu oder von der Arbeitsstelle verknüpft sind.

Die in Art 6 Abs 1 GG normierte Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu bewahren, gebietet ebenfalls keine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf andere, nicht mit dem Weg zu oder von der Arbeit zusammenhängende Wege zur Unterbringung von Kindern. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin verkennt die Reichweite des Verfassungsgebots. Der Gesetzgeber bestimmt im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz der Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfGE 62, 323, 333; 87, 1, 36). Konkrete Ansprüche auf bestimmte Rechte oder Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht herleiten (BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28). Dementsprechend können dem Grundgesetz auch keine verbindlichen Vorgaben für die Gestaltung des Versicherungsschutzes bei der beruflich veranlassten Unterbringung von Kindern entnommen werden.

Die Revision der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 1099 Nr. 23
SJ 2007 S. 41 Nr. 22
ZAAAC-49032