Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei unzutreffender Prognose und rückwirkende Festsetzung von Kindergeld
wegen Unterschreitens des Grenzbetrages
Leitsatz
Eine Kindergeldfestsetzung ist nach § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die
Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag über - oder unterschreiten.
Die Änderungsbefugnis nach § 70 Abs. 4 EStG besteht auch dann, wenn sich die rechtliche Beurteilung nach Ablauf des Kalenderjahres
und in Kenntnis des vollständig verwirklichten Sachverhalts gegenüber der vorläufigen Beurteilung in der Prognoseentscheidung
ändert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAC-48976
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.04.2006 - 6 K 572/05
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