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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 572/05

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 73 Abs. 1 Nr. 1

Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei unzutreffender Prognose und rückwirkende Festsetzung von Kindergeld wegen Unterschreitens des Grenzbetrages

Leitsatz

  1. Eine Kindergeldfestsetzung ist nach § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag über - oder unterschreiten.

  2. Die Änderungsbefugnis nach § 70 Abs. 4 EStG besteht auch dann, wenn sich die rechtliche Beurteilung nach Ablauf des Kalenderjahres und in Kenntnis des vollständig verwirklichten Sachverhalts gegenüber der vorläufigen Beurteilung in der Prognoseentscheidung ändert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAC-48976

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.04.2006 - 6 K 572/05

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