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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 K 1546/05 Z

Gesetze: ZK Art. 29 Abs. 1 ZK Art 29 Abs. 3 Buchstabe a ZK Art. 236 Abs. 1 ZK Art. 236 Abs. 2 ZK Art. 247 ZKDVO Art. 145

Zollrechtliche Behandlung von vertraglichen Garantieleistungen (Vorabentscheidungsvorlage an den EuGH)

Leitsatz

  1. Mindern Zahlungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer, mit denen dem Käufer im Rahmen einer Garantievereinbarung von seinen Abnehmern in Rechnung gestellte Reparaturaufwendungen ersetzt werden, den Zollwert nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe a ZK, der auf der Grundlage des zwischen dem Verkäufer und Hersteller und dem Käufer vereinbarten Preises angemeldet wurde?

  2. Sind derartige Zahlungen zur Erstattung von Garantieaufwand eine Änderung des Transaktionswerts nach Art. 145 Abs. 2 ZKDVO i. d. F. der VO (EG) Nr. 444/2002?

  3. Ist im Falle der Bejahung der ersten oder zweiten Frage Art. 145 Abs. 2 und 3 ZKDVO i. d. F. der VO (EG) Nr. 444/2002 auf Einfuhren anzuwenden, für die die Zollanmeldungen vor dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 444/2002 am angenommen wurden?

  4. Ist im Falle der Bejahung der dritten Frage Art. 145 Abs. 2 und 3 ZKDVO i. d. F. der VO (EG) Nr. 444/2002 von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 247 ZK gedeckt?

Fundstelle(n):
VAAAC-48968

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.05.2007 - 4 K 1546/05 Z

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