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Kraftfahrzeugsteuer: Verwendung bekannt gewordener Daten
Die den Kommunen aufgrund § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KraftStG bekannt gewordenen Kontoverbindungen können von diesen für Vollstreckungszwecke in eigenen Angelegenheiten verwendet werden. Die Zulassungsstellen werden nur in Bezug auf die Erstbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KraftStG oder die Prüfung der Rückstände nach § 13 Abs. 1a KraftStG als Finanzbehörden und damit im Besteuerungsverfahren tätig. Nur insoweit unterliegen die ihnen bekannt gewordenen Daten nach § 30 AO dem Steuergeheimnis.