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Kaffeesteuer: Steuer bei Versandhandel
Ist jemand als Käufer von unversteuertem Röstkaffee eines in Italien ansässigen Verkäufers bei dem Internet-Auktionshaus „ebay” in Erscheinung getreten und sind Kaufverträge über die fraglichen Sendungen zustande gekommen, die als Scheingeschäfte i. S. des § 41 Abs. 2 AO zu beurteilen sind, ist Kaffeesteuer gem. § 12 Abs. 2 KaffeStG nicht entstanden, wenn es dem HZA nicht gelungen ist, eine Auslieferung des Kaffees an den Käufer nachzuweisen.