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Vorsteuerabzug bei privater Gebäudenutzung
Verteilung der Gebäudeherstellungskosten
Im Anschluss an die EuGH-Entscheidung v. - Rs. C-269/00, Seeling, war die Frage zu klären, wie die Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil eines Unternehmensgebäudes zu ermitteln ist. Der Gesetzgeber reagierte mit Wirkung ab mit einer Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG und bestimmte, die Herstellungskosten gleichmäßig auf den Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG zu verteilen. Für den davor liegenden Zeitraum regelte ein BMF-Schreiben ebenfalls eine Verteilung auf zehn Jahre. Dieser Verwaltungsauffassung erteilte der BFH mit seiner Entscheidung v. - V R 56/04 nunmehr eine Absage.
Auswirkungen der Seeling-Entscheidung
Die Seeling-Entscheidung des EuGH und die Nachfolgeentscheidung des BFH haben Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs für privat genutzte Teile eines gemischt genutzten Grundstücks eröffnet. Zum Ausgleich dieses auch auf den privat genutzten Teil entfallenden Vorsteuerabzugs wird die private Nutzung des Unternehmensgebäudes besteuert.
Bemessungsgrundlage für eine Privatnutzung von Unternehmensvermögen waren nach damaliger Praxis die für die Nutzung anfallenden Kosten, insbesondere die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen verteilten Anschaffungs- oder H...