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Missbrauchsregelung bei Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften
Finanzverwaltung erläutert die Anwendung des geänderten § 50d Abs. 3 EStG
Das Jahressteuergesetz 2007 hat mit Wirkung ab die Missbrauchsverhinderungsregel des § 50d Abs. 3 EStG präzisiert und erweitert. Die Neuregelung wirft zahlreiche Zweifelsfragen auf, zu denen das neue BMF-Schreiben Stellung nimmt.
Sinn und Zweck des § 50d Abs. 3 EStG
Nach der Gesetzesbegründung bezweckt die gesetzliche Änderung eine Klarstellung, was Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist. Die Änderung soll die Vorschrift als Missbrauchsvorschrift festlegen und konkretisieren. Nach Auffassung des Gesetzgebers war eine solche Missbrauchsregelung geboten, „um zunehmenden Steuerplanungstätigkeiten zu begegnen, mit denen die Besteuerung von Dividendeneinkünften beim Endempfänger durch die gezielte Zwischenschaltung von spezifisch ausgestalteten ausländischen Gesellschaften umgangen werden soll”. Die Gesetzesbegründung beklagt den Einfallsreichtum der Steuerzahler und droht, es sei „abzusehen, dass diese Regelung an künftig neue Modelle angepasst werden muss”. Die geänderte Gesetzesregelung typisiert die auftretenden Fälle und führt zu diesem Zweck die einzelnen „Stellschrauben” für missbräuchlich zwischengeschaltete Gesell...