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Antrag auf schlichte Änderung
Inhaltliche Anforderungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
Steuerpflichtige haben zwei Möglichkeiten, Einwendungen gegen einen ihrer Ansicht nach unrichtigen Steuerbescheid geltend zu machen: den Einspruch nach §§ 347 ff. AO und den Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Erst recht muss der Einspruch keine Angaben zur festzusetzenden Steuer enthalten. Welche inhaltlichen Anforderungen sind jedoch an einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen? Der BFH hatte in der hier zu besprechenden Entscheidung Gelegenheit, dieser Frage nachzugehen. S. 9
Streitfall
Die Kläger waren als Ehegatten durch einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom zur Einkommensteuer des Streitjahrs 2000 zusammen veranlagt worden. Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO auf. Daraufhin stellten die Kläger durch ihren steuerlichen Berater mit Schreiben vom einen so bezeichneten „Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO”, zu dem sie Folgendes ausführten: „Der Antrag bezieht sich auf den Bescheid für 2000 über Einkommensteuer vom . Die Besteuerungsgrundlagen wurden durch Schätzung ermittelt. Di...