Kraftfahrzeugsteueransprüche nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter
Leitsatz
1) Die nach der Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich Masseverbindlichkeit, weil sie durch
den Verwalter der Insolvenzmasse begründet wird.
2) Kraftfahrzeugsteueransprüche für Zeiträume nach einer Freigabe der Fahrzeuge durch den Insolvenzverwalter sind auch dann
keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Voraussetzungen für ein Ende der Steuerpflicht nach § 5 Abs. 4 und 5 KraftStG nicht
vorliegen.
3) Analog § 9 Abs. 5 Satz 2 KraftStG entfällt die Eigenschaft als Masseverbindlichkeit bereits mit dem Tag der Freigabe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1267 Nr. 16 ZIP 2007 S. 1421 Nr. 30 DAAAC-48400
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