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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1052/02

Gesetze: InvZulG 1993 § 5 Abs. 2, InvZulG 1993 § 5 Abs. 3, InvZulG 1996 § 5 Abs. 2, InvZulG 1996 § 5 Abs. 3

Keine erhöhte Investitionszulage für Antennengroßanlage eines als Radio- und Fernsehtechniker bzw. Informationstechniker in die Handswerksrolle eingetragenen Unternehmens

Leitsatz

Bei einem zunächst als „Radio- und Fernsehtechniker” und anschließend als „Informationstechniker” in der Handwerksrolle eingetragenen Unternehmen dienen eine von dem Unternehmen selbst betriebene und vermarktete Antennengroßanlage sowie der dafür benötigte PC mit Infokanal nicht der Ausübung des eingetragenen Gewerks, so dass dem Unternehmen insoweit die erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe nach § 5 Abs. 2 und 3 InvZulG 1993/1996 nicht zusteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAC-48360

Preis:
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Sächsisches FG, Urteil v. 03.05.2006 - 4 K 1052/02

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