Das Kindergeld für ein behindertes (volljähriges) Heimkind steht den Eltern – nicht dem Träger der Eingliederungshilfe – zu,
wenn sie Unterhalt zumindest in derselben Höhe leisten
Leitsatz
Die Familienkasse entscheidet über die Auszahlung von Kindergeld nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob bestimmte Voraussetzungen
bei einer Person oder Stelle, die dem Kind Unterhalt gewähren, vorliegen.
Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht, wenn auch nur in begrenztem Umfang, nach, so ist es ermessensfehlerfrei, das Kindergeld
nicht an den Eingliederungshilfeträger abzugeben, bei dem das Kind stationär untergebracht ist.
Erreichen die Unterhaltszahlungen der Eltern einschließlich der Sachleistungen mindestens die Höhe des Kindergeldes, ist
das Ermessen der Kindergeldkasse eingeschränkt; in diesem Fall darf das Kindergeld nicht an den Eingliederungshilfeträger
(Sozialhilfeträger) ausgezahlt werden.
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 01.02.2007 - 13 K 2752/06
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