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Einkommensteuer | Weitergabe der Befugnis zur Fernsehberichterstattung als Übertragung eines Rechts
▶ Urteil: (1) Auch der Vergütungsschuldner ist im Verfahren um die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG klagebefugt. (2) Bei der entgeltlichen Weitergabe der Befugnis zur Fernsehberichterstattung handelt es sich um die Vermietung/Verpachtung eines „Rechts”. (3) Die entsprechenden Einnahmen fallen unter den Begriff der „Lizenzgebühren”, welche nach DBA im Ansässigkeitsstaat des Rechteinhabers zu versteuern sind (EFG 2007, S. 360).
▶ Hinweis: Im Streit war der Widerruf einer Freistellungsbescheinigung. Der Vergütungsgläubiger, ein Branchenverband von Hörfunk- und Fernsehanstalten mit Sitz in der Schweiz, überließ Fernsehübertragungsrechte bei Sportveranstaltungen im Inland (Gestattung von Live-Übertragungen). Das FG qualifizierte die Vergütungen hierfür als Einkünfte für die Vermietung/Verpachtung ...