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Gemeinschaftswidrigkeit des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
Zum , Rewe Zentralfinanz, hat das BMF wie folgt Stellung genommen: § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist auf negative Einkünfte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR (Mitgliedstaaten der EU und Island, Norwegen, Liechtenstein) nicht weiter anzuwenden, hiervon jedoch ausgenommen Liechtenstein, da es keine Amtshilfe leistet. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Teilwertabschreibung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des Gebiets der EU und des EWR liegen.