BSG Urteil v. - B 2 U 18/05 R

Leitsatz

Es ist ermessensfehlerhaft, bei der Festsetzung der Höhe einer Teilförderungsleistung die Aufwendungen für eine zuvor abgebrochene Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben auf den Förderungshöchstbetrag anzurechnen.

Gesetze: SGB VII § 35 Abs 1 Abs 1 S 1; SGB VII § 35 Abs 3; SGB VII § 26 Abs 2 Nr 2; SGB IX § 33 Abs 1; SGB I § 39 Abs 1 S 1; SGB I § 39 Abs 1 S 2; SGB X § 50

Instanzenzug: SG Mannheim S 9 U 1376/02 vom LSG Stuttgart L 1 U 2127/03 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten wegen der Höhe der Teilförderungsleistungen für eine Maßnahme der Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben.

Der 1967 geborene Kläger ist (in der ehemaligen DDR) ausgebildeter Krankenpfleger. Diese Tätigkeit gab er am wegen einer Hauterkrankung auf, welche die Beklagte als Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannte (Bescheid vom ). Da die Beklagte eine Aufgabe der Tätigkeit des Klägers im medizinischen Bereich für erforderlich hielt, wurden mit ihm die Möglichkeiten einer Umschulung erörtert, wobei er sich zunächst für ein Hochschulstudium zum Diplom-Pflegelehrer bzw überhaupt ein Fachhochschulstudium interessierte, schließlich aber für eine Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten beim Berufsförderungswerk (BFW) Stralsund entschied. Eine Maßnahme der Berufsfindung ging dieser Entscheidung nicht voraus. Die gewählte Umschulung begann nach einem erfolgreich besuchten Rehabilitationsvorbereitungslehrgang am , sollte 24 Monate dauern und wurde ihm von der Beklagten als berufsfördernde Maßnahme bewilligt (Bescheid vom ), wobei die Kosten der Ausbildung, der internatsmäßigen Unterbringung, der planmäßigen Familienheimfahrten sowie der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von der Beklagten übernommen und Übergangsgeld gezahlt wurde. Außerdem wurden dem Kläger für den Zeitraum vom bis Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV ohne Staffelung der Leistungshöhe bewilligt.

Obwohl seine Leistungen im ersten Semester in allen Fächern mit der besten Note bewertet wurden, brach der Kläger die Maßnahme nach Gesprächen vornehmlich mit dem Psychologischen Dienst des BFW am ab; als Grund gab er gegenüber der Beklagten persönliche Probleme, Unterforderung und mangelndes Interesse an den Themen sowie fehlende berufliche Sicherheit an und erklärte, seine berufliche Zukunft sehe er in der Fachrichtung Datenverarbeitung / Informatik, mit der er erst beim BFW in Verbindung gekommen sei. Das BFW empfahl unter Hinweis auf eine dahingehende Stellungnahme seines Psychologischen Dienstes eine Berufsfindung. Die Beklagte hob den Bescheid über die Gewährung einer berufsfördernden Maßnahme vom 1. Dezember 1998 auf und stellte fest, dass Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld (nur noch) bis zum bestand (Bescheid vom 29. September 1999).

Nachdem der Kläger nunmehr an einer Berufsfindung und Arbeitserprobung vom 23. Mai bis auf Kosten der Beklagten teilgenommen hatte, bei der sich seine Eignung für ein von ihm angestrebtes Fachhochschulstudium ergeben hatte, nahm er am 4. Oktober 2000 an der Fachhochschule Heidelberg ein Studium im Studiengang Elektronik auf. Vorgesehen waren eine Studienzeit von drei Jahren und der Abschluss mit der Prüfung zum Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik.

Die Beklagte bot dem Kläger unter Hinweis auf einen erläuternden Aktenvermerk den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages an, nach dem sie diese Ausbildung durch Zuschüsse bis zu einem Betrag in Höhe von 93.406,82 DM abzüglich bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 67.216,13 DM, verbleibend 26.190,69 DM, unterstützen sollte. Nachdem der Kläger dieses Angebot abgelehnt hatte, teilte ihm die Beklagte mit, er habe dem Grunde nach Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Ihm werde Teilförderung gemäß § 35 Abs 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gewährt; die Maßnahme werde bis zu einem Betrag in Höhe von 27.642,67 DM bezuschusst (Bescheid vom ). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe weiterhin Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, da mit dem Abbruch der Umschulungsmaßnahme zum Sozialversicherungsfachangestellten eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erreicht worden sei. Da keine gegen die vorgeschlagene berufliche Neuorientierung sprechenden Gründe ersichtlich seien, werde hierfür Teilförderung gewährt. Mit der jetzigen beruflichen Neuorientierung strebe der Kläger einen Abschluss zum Diplom-Ingenieur an; damit werde er künftig eine höherwertige Tätigkeit als bisher ausüben. Diese könne als beruflicher Aufstieg nur bis zur Höhe des Aufwands gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme (Referenzmaßnahme) entstehen würde. Bei der Ermittlung des angemessenen Aufwandes seien die Kosten festzustellen, welche bei der Durchführung einer bis zu zweijährigen Umschulung entstehen würden, die der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des Versicherten entsprächen. Dies sei adäquat zum gewählten Studiengang eine Facharbeiterausbildung zum Systemelektroniker. Die vom Kläger selbst gewählte Umschulungsmaßnahme zum Sozialversicherungsfachangestellten sei der bisherigen Tätigkeit als Krankenpfleger adäquat gewesen und hätte zur Eingliederung geführt. Mit dem Abbruch dieser Maßnahme habe der Kläger den Wegfall seines Interesses daran dokumentiert; es sei daher nur fach- und sachgerecht, wenn die bisher angefallenen Kosten auf die neue Maßnahme, die er nur aufgrund seiner persönlichen Interessen aufgenommen habe, angerechnet würden. Die Beiträge der Mitglieder dürften nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur zweckbestimmt und zweckentsprechend verwendet werden, was umso mehr bei der allgemein bekannten schlechten finanziellen und wirtschaftlichen Situation gelte, in der sich die Kommunen, kreisfreien Städte und das Land Sachsen-Anhalt befänden. Eine Nichtanrechnung wäre auch eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Besserstellung gegenüber den anderen Rehabilitanden. Bei dem ermittelten Förderbetrag der Referenzmaßnahme sei zu Gunsten des Klägers der höchstmögliche förderungsfähige Betrag angesetzt worden. Nach alledem sei der bereits durch die Umschulungsmaßnahme verbrauchte Betrag in Höhe von 65.764,15 DM von dem errechneten Förderungsgesamthöchstbetrag von 93.406,82 DM abzuziehen, sodass noch 27.642,67 DM gewährt werden könnten. Dieser Förderbetrag werde über die Dauer der zu erwartenden Ausbildung in monatlichen Raten von 767,85 DM ausgezahlt.

Der Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten nach Beiziehung der Aufzeichnungen des Psychologischen Dienstes des BFW Stralsund über die mit dem Kläger im Juni und Juli 1999 geführten Gespräche zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom ). Für den Abbruch der Maßnahme seien Interessenkonflikte sowie der Wunsch nach beruflicher Neuorientierung verbunden mit einer Höherqualifizierung, damit vom Kläger zu vertretende Gründe, ursächlich gewesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Übergangsleistungen für die Zeit ab September 2000 neu festgesetzt. Auch hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das SG hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beklagte unter Aufhebung der betreffenden Bescheide verurteilt, die Teilförderungsleistungen und die Übergangsleistungen für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen, soweit sie über die Verpflichtung zur Neubescheidung hinausgingen (Urteil vom ). Bei der Ermessensentscheidung über die Bemessung der Teilförderungsleistungen sei es nicht statthaft, die für die frühere fehlgeschlagene Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten entstandenen Aufwendungen anzurechnen. Der Bewilligungsbescheid über diese Leistungen sei für die Vergangenheit nicht zurückgenommen worden, ein entsprechender Anspruchsgrund nicht ersichtlich und der Kläger somit auch nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Bei der Neufestsetzung des Leistungsanspruchs des Klägers werde die Beklagte auch zu beachten haben, dass es nahe liegend sei, sich an den bei einer erfolgreichen Fortsetzung der abgebrochenen Maßnahme beim BFW Stralsund entstandenen Kosten zu orientieren, und dass eine Bezugnahme auf die Förderungssätze nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht statthaft sei.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten habe (Urteil vom 22. April 2005). Dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die Förderung des Studiums der Elektrotechnik als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben habe, stehe auf Grund des Bescheides vom , den der Kläger insoweit nicht angefochten habe, bindend fest. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht die vollständigen Kosten des Studiums fördere, sondern nur die Kosten einer Maßnahme auf der Ebene der in der ehemaligen DDR erworbenen Ausbildung zum Krankenpfleger, die der Kläger mit dem Fachschulabschluss beendet habe. Mit der Ausbildung zum Diplom-Ingenieur strebe er dagegen einen Fachhochschulabschluss und damit eine höherwertige Tätigkeit an. Es stehe im Ermessen des Unfallversicherungsträgers, in welcher Höhe er diese fördern wolle, wobei der Aufwand aber nicht den einer angemessenen Maßnahme (Referenzmaßnahme) übersteigen dürfe. Dass die Beklagte im Rahmen ihres Auswahlermessens als Referenzmaßnahme mit der Umschulung zum Systemelektroniker eine solche aus der Fachrichtung des vom Kläger gewählten Hochschulstudiums und nicht die zunächst begonnene Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten gewählt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei aber nicht berechtigt, die Aufwendungen der gescheiterten Umschulungsmaßnahme anzurechnen, weil sie damit die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens über die Bemessung der Teilförderung überschreite; hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage und eine Anrechnung widerspreche auch der Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, mit allen geeigneten Mitteln die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer zu sichern. Mit einer gescheiterten Maßnahme - wie hier der abgebrochenen Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten - sei dieses Ziel nicht erreicht und der Träger müsse versuchen, dies durch Bewilligung einer weiteren Maßnahme zu bewirken. Davon sei auch die Beklagte ausgegangen, da sie Teilförderung für das dem bereits bei den Gesprächen am geäußerten Wunsch des Klägers nach einer höherwertigen Ausbildung entsprechende Studium bewilligt habe. Dies zeige, dass die zunächst begonnene Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht geeignet gewesen sei, die Eingliederung des Klägers auf Dauer zu erreichen, was auch durch die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes des BFW Stralsund bestätigt werde. Es sei nicht zu entscheiden, ob die Beklagte die mit 93.406,82 DM ermittelten Kosten für die Referenzmaßnahme erhöhen müsse, weil der errechnete monatliche Betrag die Sätze des BAföG unterschreite, da eine solche Erhöhung die Grenze der Kosten für die Referenzmaßnahme überschreiten würde. Ohne Anrechnung der Aufwendungen der gescheiterten Umschulung könne sich hier möglicherweise ein über den Sätzen des BAföG liegender Betrag ergeben.

Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision wendet sich die Beklagte allein gegen ihre Verurteilung zur Neufestsetzung der Teilförderungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG; dessen Entscheidung zur Übergangsleistung greift sie ausdrücklich nicht an. Sie rügt eine Verletzung des § 35 Abs 3 SGB VII. Die Vorinstanzen hätten den Ermessensspielraum des Unfallversicherungsträgers unzulässig beschränkt. Das LSG habe zwar das ihr zustehende Auswahlermessen hinsichtlich einer Referenzmaßnahme zutreffend dargestellt, nicht jedoch die im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Teilförderung anzustellenden Ermessenserwägungen. Es wäre ermessensfehlerhaft, nach Abbruch der ersten erfolgversprechenden Fördermaßnahme durch den Kläger für die zweite Maßnahme wiederum pauschal den Höchstbetrag ansetzen zu müssen ohne die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles. Eine erneute pauschale Höchstförderung würde dem die Sozialversicherung tragenden und prägenden Rechtsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht gerecht. Außerdem müsse bei den Ermessensabwägungen auch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Rehabilitanden Berücksichtigung finden, die grundsätzlich nur eine berufliche Umschulungsmaßnahme gefördert bekämen. Auch wenn der Umschulungsmaßnahme keine Berufsfindung vorausgegangen sei, könne dies nicht dazu führen, verschiedene Ausbildungen anzufangen und diese jeweils bis zum möglichen Höchstförderungsbetrag gefördert zu bekommen. Ihre grundsätzliche Entscheidung, die Teilförderung für das Studium dem Grunde nach zu bewilligen, beschränke sie nicht in ihrem Ermessen bei der Feststellung des notwendigen und angemessenen Förderbetrages. In diesem Rahmen sei eine Betrachtung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zulässig, wobei gleichwohl zur Sicherstellung des Erreichens des Ausbildungsziels die tatsächliche Bedarfslage des Versicherten berücksichtigt werden müsse. Tatsächlich habe der Kläger die gewährte Höherqualifizierung abschließen können und sei auch aufgrund weiterer Leistungen erfolgreich in das Berufsleben eingegliedert worden. Dass der gewährte Teilförderungsbetrag den tatsächlichen Bedarf des Klägers nicht abgedeckt hätte, sei dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom sowie des Sozialgerichts Mannheim vom aufzuheben, soweit es ihre Verurteilung zur Neufestsetzung der Teilförderungsleistungen betrifft, und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt unter Vorlage einer Aufstellung über seine Einnahmen und Fixkosten während der Ausbildungszeit ergänzend vor, er habe die erfolgreiche Höherqualifizierung nur aufgrund der finanziellen Unterstützung durch seine Eltern und seine Großmutter sowie der eigenen Nebenerwerbstätigkeit und der Auflösung seiner Ersparnisse erreichen können. Mit dem von der Beklagten gewährten Teilförderungsbetrag wäre ein erfolgreicher Abschluss nicht möglich gewesen.

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Ihre Verurteilung zur Neufestsetzung der dem Kläger gewährten Teilförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Der von dem Kläger verfolgte Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher berufliche Rehabilitation) richtet sich nach den Vorschriften des SGB VII (vgl § 214 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Der diesem Anspruch zugrundeliegende Versicherungsfall einer BK nach Nr 5101 der Anlage zur BKV ist nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefochtenen und daher gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für den Senat bindenden Feststellungen des LSG mit der Aufgabe der belastenden Tätigkeit durch den Kläger am , also nach In-Kraft-Treten des SGB VII () eingetreten.

Nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB VII in der hier maßgeblichen Fassung des Art 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des SGB IX Anspruch auf ua Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern (§ 26 Abs 2 Nr 2 SGB VII). Diese Regelungen geben einen Anspruch dem Grunde nach; die Anspruchsgrundlagen für die einzelnen Leistungen sind im Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII (§ 35 SGB VII iVm §§ 33 bis 38 SGB IX) festgelegt, die hinsichtlich der Teilförderungsmöglichkeit gegenüber den Vorgängervorschriften (§§ 35 ff SGB VII idF vom ) keine inhaltliche Änderung gebracht haben.

Nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm § 33 Abs 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Leistungen umfassen insbesondere berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 33 Abs 3 Nr 3 SGB IX), berufliche Ausbildung (§ 33 Abs 3 Nr 4 SGB IX), Überbrückungsgeld (§ 33 Abs 3 Nr 5 SGB IX) sowie die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und für sonst damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwand (§ 33 Abs 7 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen (§ 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX).

Kommen nach diesen Grundsätzen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Unfallversicherungsträger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will. Falls der Versicherte die (aufwändigere) Ausbildung zu einer höherwertigen Tätigkeit anstrebt, die unter Berücksichtigung von Eignung, Neigung und bisheriger Tätigkeit nicht angemessen in diesem Sinne ist, so kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer - nach den obigen Kriterien - angemessenen Maßnahme entstehen würde (§ 35 Abs 3 SGB VII). Es steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers, ob und in welchem Umfang er bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen diese Teilförderung bewilligt.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch gegen die Beklagte auf Teilförderung des Fachhochschulstudiums der Elektrotechnik. Denn die Beklagte hat dies mit ihrem Bescheid vom ausdrücklich bewilligt, und der Kläger hat diesen Bescheid insoweit nicht angefochten, sodass er hinsichtlich der diesen Gegenstand betreffenden Verfügungssätze in der Sache bindend (§ 77 SGG) geworden ist. Daher ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Teilförderung (Versicherungsfall, Notwendigkeit für Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, Zustimmung des Klägers, Ausbildung für eine höherwertige, nicht angemessene Tätigkeit) vorliegen, woran allerdings auch nach den vom LSG festgestellten Tatsachen keine Zweifel bestehen dürften. Es kann daher auch offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein willkürlicher, ohne nachvollziehbare Gründe vorgenommener Abbruch einer an sich geeigneten Maßnahme zum Ausschluss der Gewährung weiterer Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben führen kann.

Der Kläger wendet sich allein gegen die Höhe der ihm dem Grunde nach bindend zuerkannten Teilförderung; im vorliegenden Verfahren ist daher nur über die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich dieses Gegenstandes zu befinden. Die Höhe der Teilförderung iS des § 35 Abs 3 SGB VII ist gesetzlich nicht näher geregelt. Aus dem Wort "kann" ist zu entnehmen, dass neben der - hier nicht im Streit stehenden - Entscheidung über das "ob" der Gewährung von Leistungen auch die des "wie" hinsichtlich der Höhe dieser Leistungen grundsätzlich im Ermessen des Unfallversicherungsträgers steht.

Die Einräumung von Ermessen bedeutet, dass der Leistungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (§ 39 Abs 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch <SGB I>; § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Versicherte einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag, sofern nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" hinsichtlich der Bewilligung der begehrten Leistung eingetreten ist. Da der Kläger jedenfalls im Revisionsverfahren nicht behauptet, dass hier ein solcher Ausnahmesachverhalt vorliegt, sondern nur geltend macht, dass die Beklagte über den streitigen Anspruch eine (neue) Ermessensentscheidung treffen und dabei die Rechtsauffassung des LSG beachten soll, ist sein Begehren in Form der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage) zulässig.

Die streitigen Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinem Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, soweit sie die Höhe der ihm bewilligten Teilförderung betreffen, wie das LSG zutreffend durch Bescheidungsurteil (§ 131 Abs 3 SGG) entschieden hat.

Das dem Unfallversicherungsträger in § 35 Abs 3 SGB VII hinsichtlich der Höhe der Teilförderung eingeräumte Ermessen ist lediglich ausdrücklich insoweit begrenzt, als diese Leistung die Höhe des Aufwandes, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde, nicht übersteigen darf. Die Feststellungen und Erwägungen, welche die Beklagte bezüglich des Aufwandes für eine in diesem Sinne angemessene Maßnahme angestellt hat, sind auf der Grundlage der vom LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausübung des Auswahlermessens dahin, dass die Beklagte als Referenzmaßnahme eine Umschulung zum Systemelektroniker zugrunde gelegt hat, ist sachgemäß, da hier die im Rahmen des Ermessens entsprechend dessen Zweck einer erfolgreichen Wiedereingliederung besonders zu berücksichtigenden Kriterien der Eignung und der Neigung (vgl § 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX) beachtet werden; die ebenfalls als Referenzmaßnahme in Betracht kommende Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten wäre hierzu im Übrigen offensichtlich weniger geeignet, da der Kläger eine entsprechende Maßnahme gerade im Hinblick auf seine fehlenden Neigung für eine solche Tätigkeit abgebrochen hat und sie daher wegen der fehlenden Motivation für die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben für den Kläger nicht geeignet ist. Die von der Beklagten ermittelte Höhe des - die oberste Grenze für die bewilligte Teilförderung bildenden - Aufwands (93.406,82 DM) ist nach den Feststellungen des LSG nicht zu beanstanden; in dieser Hinsicht hat der Kläger auch keine Rügen erhoben.

Der Kläger wendet sich indes dagegen, dass die Beklagte die anhand der Referenzmaßnahme ermittelte Höchstgrenze der Teilförderung um den Betrag für den Aufwand vermindert hat, der ihr durch die Förderung der Maßnahme der Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten bis zum Abbruch entstanden ist und danach die Teilförderung bemessen hat. Mit der von ihr vorgenommenen Anrechnung und danach vorgenommenen Festsetzung der Teilförderung hat die Beklagte die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten, wie SG und LSG zutreffend entschieden haben. Beide Instanzen haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es hierfür keinen Rechtsgrund gibt und dass dies auch nicht dem Zweck der Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens entspricht.

Durch den Abbruch der Maßnahme wegen fehlender Neigung durch den Kläger ist jedenfalls kein Erstattungsanspruch der Beklagten gemäß § 50 SGB X gegen den Kläger hinsichtlich der bisher erbrachten Leistungen entstanden, mit dem eine "Verrechnung" im Rahmen der Bewilligung einer Förderung für eine neue Maßnahme erfolgen könnte und der im Übrigen durch Bescheid festgesetzt werden müsste (vgl Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 50 RdNr 11). Die Leistungen sind nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden; die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom sollte ersichtlich nicht den Rechtsgrund für die bis dahin erbrachten Leistungen mit Rückwirkung beseitigen, sondern ist offensichtlich allein auf die Zukunft gerichtet. Dies ist auch daraus zu ersehen, dass im Verfügungssatz des Bescheides vom ausdrücklich der - das Datum des Abbruchs der Maßnahme - als Endpunkt des Anspruchs auf Übergangsgeld festgestellt wird.

Die Festsetzung der Teilförderungsleistung unter Anrechnung für eine abgebrochene Maßnahme erbrachter Aufwendungen widerspricht aber auch Sinn und Zweck der Bewilligung von Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch alle geeigneten Mittel, insbesondere die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowie Bereitstellung weiterer Mittel soll die - auf Grund eines Versicherungsfalles notwendig gewordene - Wiedereingliederung des Versicherten in das Arbeitsleben auf Dauer erreicht werden (vgl § 26 Abs 2 Nr 2 SGB VII und § 35 Abs 1 SGB VII iVm § 33 Abs 1 SGB IX); hierzu ist der Unfallversicherungsträger gegenüber dem Versicherten verpflichtet. Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist zunächst, dass der Versicherte durch eine entsprechende Maßnahme in den Stand versetzt wird, überhaupt wieder am Arbeitsleben teilzunehmen. Dies ist mit Aussicht auf Erfolg nur möglich, wenn die durch die Teilnahme an der Maßnahme erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hierzu geeignet sind und ausreichen. Generell ist davon auszugehen, dass nur eine abgeschlossene Maßnahme dies vermitteln kann. Für die hier vom Versicherten abgebrochene Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten dürfte dies jedenfalls zutreffen, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Ist aber eine bewilligte und begonnene Maßnahme nicht abgeschlossen, sondern abgebrochen worden und sind damit die Voraussetzungen für eine Teilnahme des Versicherten am Arbeitsleben noch nicht erfüllt, kann dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Teilhabe am Arbeitsleben führen. Vielmehr bleibt der grundsätzliche Anspruch des Versicherten auf solche Leistungen bestehen und es ist unter Berücksichtigung der zum Abbruch führenden Umstände - hier etwa auch die nicht stattgefundene Berufsfindung - über die weiteren Leistungen, die zur Erreichung des Ziels besser geeignet sind, zu entscheiden (vgl Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 2002, § 35 RdNr 33). Dies hat die Beklagte auch anerkannt. Der Anspruch und dementsprechend die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers zur Erbringung entsprechender Leistungen bestehen so lange, bis das Ziel der dauerhaften Eingliederung erreicht ist. Bei der Bewilligung einer neuen Maßnahme ist es jedoch ermessensfehlerhaft, bereits erbrachte Leistungen für Maßnahmen, die nicht zur dauerhaften Eingliederung geführt haben, bei der Bemessung der Leistungen für eine erneute Leistung zu berücksichtigen. Denn auf diese Weise würde eine erneut abgebrochene, sich als ungeeignet herausstellende Maßnahme möglicherweise dazu führen, dass keine weitere Teilförderung mehr bewilligt werden könnte, weil ein - im Gesetz nicht vorgesehenes - "Konto" des Versicherten durch die Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen völlig aufgebraucht wäre. Bei jeder neu zu bewilligenden Maßnahme ist die Teilförderung vielmehr neu ohne Berücksichtigung früherer Leistungen allein danach zu bemessen, dass sie eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das Arbeitsleben auf Dauer ermöglicht, insbesondere also dem Versicherten einen hierfür ausreichenden Lebensunterhalt verschafft und es ihm möglich macht, die weiteren mit der Ausbildung verbundenen Aufwendungen zu tragen, soweit dies bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Obergrenze möglich ist; dabei ist seine tatsächliche Lebens- und Einkommenslage zu berücksichtigen. Die von der Beklagten angewandte Methode der Festsetzung der Höhe über die Feststellung der Höchstförderung abzüglich der bereits erbrachten Leistungen ist sachfremd und daher vom Ermessen nicht gedeckt; sie ist daher auch durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht geboten, denn auch diese setzt eine sachbezogene Handlungsweise voraus. Dies besagt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht, dass damit jede Teilförderung unterhalb der vom Gesetz vorgegebenen Höchstgrenze untersagt wäre; aus dem Wortlaut des § 35 Abs 3 SGB VII folgt vielmehr, dass eine Förderung auch unterhalb dieser Grenze erfolgen kann (vgl Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2006, K § 35 RdNr 56a). Hierzu sind allerdings am Sinn der Ermächtigungsnorm orientierte sachgerechte Erwägungen anzustellen, zu denen die von der Beklagten postulierte Anrechnungsmethode nicht zählt.

Diese Auffassung verletzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Rehabilitanden, da die Beklagte nicht nur im Falle des Klägers, sondern bei jedem Rehabilitanden in vergleichbarer Situation bei aus nachvollziehbaren Gründen abgebrochener Maßnahme und insbesondere auch vor deren Beginn trotz auseinander gehender Vorstellungen über die Art der Umschulung nicht stattgefundener Berufsfindung zu dieser Verfahrensweise verpflichtet ist.

Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 1099 Nr. 23
UAAAC-47940