Steuerfreie Verwendung von Branntwein zur Herstellung von
Arzneimitteln
Leitsatz
Die Beurteilung, ob ein Arzneimittel
i.S.v. § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG vorliegt, ist anhand der
arzneimittelrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
Die Einordnung eines Produkts als
Arzneimittel ist nach seiner Funktion bzw. Zweckbestimmung vorzunehmen. Stoffe,
die überwiegend dazu bestimmt sind, als kosmetische Mittel verwendet zu
werden, sind keine Arzneimittel, auch wenn sie als solche bezeichnet und
beworben werden.
Medizinprodukte i.S.v. § 3 MPG
sind keine Arzneimittel.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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