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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 239/09

Gesetze: AMG § 2 Abs. 1, AMG § 2 Abs. 2, AMG § 13 Abs. 1, BranntwMonG § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 1, BranntwMonG § 132 Abs. 2 Nr. 4, BranntwMonG § 139 Abs. 1, BranntwMonG § 140 Abs. 1 Nr. 1, BranntwMonG § 141 Abs. 1 Nr. 1, BranntwMonG § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BranntwMonG § 144 Abs. 1 Satz 2, BrStV § 41 Abs. 8

"Beziehen" einer Ware setzt tatsächliche Sachherrschaft voraus.

Leitsatz

Bezieher im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG ist, zu wem das Erzeugnis physisch verbracht wird, so dass er den Gewahrsam, also tatsächliche Sachherrschaft, erlangt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-61488

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.11.2010 - 4 K 239/09

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