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Berücksichtigung von Kapitalrücklagen bei der Ermittlung des Kapitalkontos für Zwecke des § 15a EStG
Mit (BStBl 1992 II S. 167) hat der BFH vornehmlich entschieden, dass bei der Ermittlung der Höhe des Kapitalkontos i. S. des § 15a Abs. 1 EStG das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten außer Betracht zu lassen ist. Jedoch ergibt sich aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, dass der Kommanditist der KG ein fremdfinanziertes Darlehen zur Verfügung gestellt hatte und dieses Darlehen durch Gesellschafterbeschluss vor dem Bilanzstichtag teilweise in Kommanditkapital umgewandelt wurde. Fraglich war dabei nicht nur, ob das Sonderbetriebsvermögen (Finanzierungsdarlehen) bei der Ermittlung des Standes des Kapitalkontos unberücksichtigt zu bleiben hat. Sondern vorgreiflich war auch darüber zu entscheiden, ob die durch Gesellschafterbeschluss herbeigeführte teilweise Umwa...