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Gewährleistungsrechte im Kaufrecht
Ein Überblick mit Praxisbeispielen
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. (BGBl 2001 I S. 3138; das gesamte neue BGB in BGBl 2002 I S. 42) ist zum eine Reihe von Änderungen in Kraft getreten, mit denen wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) inhaltlich abgeändert wurden. Inzwischen hat die Rechtsprechung diese Regelungen vielfach angewandt. Der nachfolgende Beitrag soll dazu dienen, einen Überblick über die Gewährleistungsrechte im Kaufrecht zu geben.
I. Sachmängel
Zur Leistungspflicht des Verkäufers gehört, die Kaufsache frei von Sachmängeln zu liefern (§ 434 BGB). Die frühere Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskaufverträgen ist ersatzlos weggefallen. Voraussetzung für alle Gewährleistungsansprüche ist, dass der Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war.
1. Vertragliche Regelungen zur Beschaffenheit
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche (Ist-)Beschaffenheit der Kaufsache von der vereinbarten (Soll-)Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fehlt es an einer bestimmten Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache, ist die Kaufsache mangelhaft (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ...