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Gewerbesteuer | Hinzurechnung der Pachtzinsen beim Pächter eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Verpachtet eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen so lange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gem. § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dies hat der NWB RAAAC-46661 entschieden. – Anmerkung: Die Gewerbesteuerpflicht eines gemeinnützigen Vereins war im Streitfall aus der Sicht ihres Geschäftspartners (Pächters) zu prüfen, weil es um die Hinzurechnung der hälftigen Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 GewStG für Druckereimaschinen ging, die ihm der Verein...