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Fristversäumung durch unterfrankierte Postsendung
Wird die Annahme einer unterfrankierten, fristgebundenen Postsendung durch das Gericht verweigert und gelangt die Sendung infolge einer Postverzögerung erst nach Fristablauf (hier: Wahrung der Berufungsfrist) an den Absender zurück, hat dieser die durch die vergebliche Übermittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantworten wie die Risiken, die mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind.