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Aufgabegewinn aus der Auflösung eines nur durch verrechenbare Verluste entstandenen negativen Kapitalkontos
Ein rechnerisch aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos ermittelter Aufgabegewinn ist einem früheren Kommanditisten einer beendeten Personengesellschaft jedenfalls soweit nicht nach § 52 Abs. 33 EStG i. V. mit § 15a EStG zuzurechnen, wie das negative Kapitalkonto durch lediglich nach § 15a Abs. 1 und 2 EStG verrechenbare Verluste entstanden ist.