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Beihilfen für Leistungen in der Kinderpflege
BMF erläutert Verwaltungsauffassung ab 1. 1. 2008
Erhalten Pflegepersonen Beihilfen aus öffentlichen Mitteln für die Erziehung der ihnen anvertrauten Kinder, sind diese Zahlungen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit währt jedoch nur solange wie die Zahlungen ihren Charakter als „Beihilfen” behalten. Wird die Tätigkeit insgesamt in Erwerbsabsicht ausgeübt, entfällt die Steuerbefreiung. Mit Schreiben v. - IV C 3 - S 2342/07/0001 hat das BMF die Nichtaufgriffsregelung zur Abgrenzung der Erwerbsabsicht mit Wirkung ab dem geändert.
Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung stellen die Leistungen zur Abgeltung der typischerweise aus der Versorgung und Erziehung eines fremden Kinds entstehenden Kosten steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 11 EStG dar, sofern sie aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Dies gilt sowohl für den Teil der Leistungen, der unmittelbar der Sicherung des Lebensbedarfs des Kinds dient (Kostenersatz) als auch für die Kosten zur Abgeltung der Erziehungsleistung (Erziehungsbeitrag).
Fünf-Kinder-Grenze
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Beihilfen ist jedoch, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Pflege handelt und diese Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Bei ...