Oberfinanzdirektion Münster

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Lieferung von Schwerhörigengeräten einschließlich Teilen und Zubehör

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 03

Das gegenüber der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker mit Sitz in Mainz zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Lieferung von Schwerhörigengeräten einschließlich Teilen und Zubehör Stellung genommen.

Die Lieferung eines Schwerhörigengerätes unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 52 Buchst. d der Anlage 2 zu § 12 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Ausgenommen von der Steuerermäßigung ist die eigenständige Lieferung von Teilen und Zubehör. Die Abgabe einer Otoplastik in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung eines Schwerhörigengerätes stellt eine unselbständige Nebenleistung dar, die das Schicksal der Hauptleistung teilt. Eine Otoplastik dient der akustischen Übertragung des verstärkten Signals vom Hörgerät zum Trommelfell und gewährleistet ausreichenden Halt des Hörgeräts am äußeren Ohr.

Auch die Lieferung eines betriebsfertigen Schwerhörigengeräts nebst Batterien unterliegt im Rahmen eines einheitlichen Umsatzgeschäfts dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf das Entgelt für die mitgelieferten Batterien.

Ist die Otoplastik (oder die Batterie) hingegen Gegenstand einer selbständigen Lieferung, kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
GAAAC-47440