Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB V § 69; BGB § 286; BGB § 288
Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen L 16 KR 141/05 vom SG Düsseldorf S 4 KR 79/04 vom
Gründe
I
Die Klägerin betreibt einen häuslichen Kranken- und Altenpflegedienst. Sie hat am ua mit der beklagten Krankenkasse einen Vertrag gemäß §§ 132, 132a Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege, der häuslichen Pflege und der Haushaltshilfe abgeschlossen, dessen § 16 Abs 1 wie folgt lautet: "Die Rechnungen sind - vorbehaltlich einer abschließenden Rechnungsprüfung sowie der Regelung nach § 15 Abs 10 - grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang bei der zuständigen Krankenkasse zu bezahlen. Bei Rechnungskürzungen gilt dies auch für den unstreitigen Rechnungsbetrag. Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung oder der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut."
Die Klägerin stellte am Leistungen der häuslichen Krankenpflege für eine Versicherte der Beklagten mit 406,63 € in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung zunächst mit der Begründung, die Leistungen seien nicht bewilligt worden, in einem späteren Schreiben mit der Begründung, die ärztliche Verordnung sei nicht beigefügt worden. Nach vergeblicher Mahnung und Darlegung, dass alle notwendigen Unterlagen übersandt worden seien, erhob die Klägerin am beim Sozialgericht (SG) Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 406,63 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem sowie zusätzliche Portokosten in Höhe von 1,55 € zu zahlen. Nachdem die Beklagte am den Rechnungsbetrag beglichen hat, streiten die Beteiligten nur noch über die Zinsforderung. Das SG hat die Beklagte nach Änderung des Zinsantrags antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 406,63 € für die Zeit vom 21. März bis zum zu zahlen (Urteil vom ). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es ausgeführt, da der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vertrag keine Regelung über Verzugszinsen enthalte, bestehe ein solcher Anspruch der Klägerin nicht. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen seien auf das Vertragsverhältnis der Beteiligten nicht anwendbar, da dieses nach öffentlichem Recht zu bewerten sei. Im Bereich des öffentlichen Rechts gelte aber der Grundsatz, dass Verzugszinsen nur dann zu zahlen seien, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder in vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich festgelegt sei. So habe der Gesetzgeber bei der Krankenhausvergütung die Notwendigkeit gesehen, die Krankenkasse im Verzugsfalle zur Zahlung von Zinsen zu verpflichten; dies habe er aber auf andere Bereiche nicht übertragen. Der Ausschluss von Verzugszinsen treffe die Klägerin nicht unbillig hart, weil ihr mit der Beklagten ein solventer Schuldner gegenüberstehe, bei dem sie Zahlungsausfälle nicht zu befürchten habe. Ihr bleibe auch die Möglichkeit, Prozesszinsen geltend zu machen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung der §§ 69 SGB V, 286, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Aus § 69 Satz 3 SGB V ergebe sich, dass trotz des öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses weiterhin die Vorschriften des BGB entsprechend gelten. Die Parteien hätten keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen. Sie hätten vielmehr in § 16 Abs 1 des Vertrages Zahlungsfristen vereinbart, nach deren Ablauf die Beklagte ohne weiteres in Verzug gerate. Der vom LSG angewandte Grundsatz, dass im Bereich des öffentlichen Rechts keine Verzugszinsen zu zahlen seien, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen oder vertraglich vereinbart sei, gelte im Bereich des Leistungserbringerrechts nicht; unabhängig davon hätten die Parteien mit der Regelung von Zahlungsfristen sinngemäß auch die Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verzugsregeln vereinbart.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, dass den Beteiligten des Vertrages bei Vertragsschluss bewusst gewesen sei, dass der Vertrag keine Zahlung von Verzugszinsen vorsehe und dies nach dem Willen der Beklagten auch nicht gewollt gewesen sei. Auf eine ausdrückliche vertragliche Regelung sei im Vertrauen darauf verzichtet worden, dass nach der bis dahin bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verzinsung von Vergütungsansprüchen nur dann in Betracht gekommen sei, wenn dies gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelt gewesen sei. Wenn an dieser Rechtsprechung etwas geändert werde, könne dies aus Vertrauensschutzgründen auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse keine Anwendung finden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das LSG hat ihr zu Unrecht den geltend gemachten Zinsanspruch versagt. Das erstinstanzliche Urteil war insoweit im Ergebnis wieder herzustellen, allerdings mit der Klarstellung, dass die Beklagte zur Zahlung von 1,14 € verurteilt wird. Denn es handelt sich um einen Zahlungsanspruch über eine feststehende Summe, weil der Zinszahlungszeitraum bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil abgelaufen und deshalb die Höhe der Zinsen abschließend zu berechnen war. Das SG hätte auf einen entsprechenden bezifferten Klageantrag hinwirken (§ 106 Abs 1 SGG) und diesem im Urteilsausspruch folgen müssen (vgl dazu zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom - B 3 KR 4/05 R - SozR 4-2500 § 37 Nr 7 RdNr 11).
Zutreffend geht das LSG allerdings davon aus, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nach öffentlich-rechtlichem Regime zu beurteilen sind, nachdem § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom (BGBl I 2626) in der Weise geändert worden ist, dass Satz 1 die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern und ihren Verbänden als im vierten Kapitel des SGB V sowie in den §§ 63 und 64 SGB V für abschließend geregelt erklärt. Trotz dieser Einordnung bleiben aber über § 69 Satz 3 SGB V weiterhin die Vorschriften des BGB entsprechend anwendbar, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind. Dazu zählen auch die Vorschriften über die Zahlung von Verzugszinsen in den §§ 286, 288 BGB.
Die Auffassung der Beklagten, dass nach bisheriger Rechtsprechung im Verhältnis von Krankenpflege-Unternehmen zu Krankenkassen keine Verzugszinsen zu zahlen seien, trifft nicht zu. Vergütungsansprüche von Leistungserbringern gegen die Krankenkassen aus zivilrechtlichen Verträgen unterlagen vielmehr schon immer dem Anspruch auf Verzugs- und Prozesszinsen (BSGE 77, 219 = SozR 3-2500 § 124 Nr 3). Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) handelte es sich bis zur Änderung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 bei den Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen um privatrechtliche Verträge, für die seinerzeit die Zivilgerichte zuständig waren (vgl GmSOGB SozR 1500 § 51 Nr 47 und Nr 48). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesundheitsreformgesetz vom (BGBl I 2477) Streitigkeiten aus diesen Rechtsverhältnissen durch die Änderung des § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGG den Sozialgerichten zugewiesen, am privatrechtlichen Charakter dieser Ansprüche aber nichts geändert (BT-Drucks 11/3480 S 77). Aus der weiterhin privatrechtlichen Natur der Vergütungsansprüche folgte damit auch die Anwendbarkeit der Verzinsungsvorschriften des BGB, wonach im Verzugsfalle Verzugszinsen zu zahlen sind, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist. Auf höchstrichterliche Rechtsprechung für die Zeit nach dem , die davon abweicht, kann sich die Beklagte nicht stützen, sodass nicht näher darauf einzugehen ist, ob eine solche Rechtsprechung es rechtfertigen könnte, eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten erst für künftig abzuschließende Verträge zu bejahen.
Wie der Senat bereits für das Verhältnis von Krankenkassen zu Apothekern entschieden hat, das bis zum Jahre 1999 ebenfalls privatrechtlicher Natur war, gibt es auch nach dessen öffentlich-rechtlicher Einordnung keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Krankenkassen im Verzugsfalle von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen abzusehen (Urteil vom - B 3 KR 7/06 R - für BSGE und SozR vorgesehen sowie SGb 2007, 178 mit zustimmender Anmerkung von Martin Krasney). Die Krankenkassen auf der einen und die Leistungserbringer auf der anderen Seite stehen sich im Gesundheitsmarkt als Nachfrager und Anbieter von medizinischen Dienstleistungen gegenüber. Der Gesundheitsmarkt stellt sich insoweit als Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens dar, in dem die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und Prozesszinsen selbstverständlich ist. Die Einordnung als öffentliches Recht im Unterschied zum früheren Rechtszustand durch den Gesetzgeber kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Veranlassung für die Rechtsänderung war der Wille des Gesetzgebers, die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen von den Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere des Kartellrechts, auszunehmen. Die Gesetzesänderung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass damit auch die bisherigen, für die Verzinsung von Vergütungsansprüchen geltenden Regeln geändert werden sollten. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 69 Satz 3 SGB V ergänzend auf die Vorschriften des BGB verwiesen, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten vereinbar sind. Die Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung von Verzugszinsen im Verzugsfalle ist aber mit diesen Vorgaben vereinbar; sie ist darüber hinaus sogar geboten. Die Krankenpflegeunternehmen sind wie Apotheker und andere Leistungserbringer zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige Begleichung ihrer Rechnungen durch die Krankenkassen angewiesen, denn sie müssen uneingeschränkt in Vorleistung treten. Bei der Hinauszögerung von Prüfungs- und Zahlungsvorgängen oder bei ungerechtfertigter Einbehaltung von Vergütungen besteht die Gefahr, dass Leistungserbringer zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes Drittmittel in Anspruch nehmen müssen, die erhöhte Kosten verursachen, oder dass im Extremfall sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist (vgl Urteil des Senats vom - B 3 KR 7/06 R -). Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom (BGBl I 330) in Kenntnis der durch Zahlungsverzögerungen auftretenden Schwierigkeiten von Unternehmen die früheren Verzugszinsen von 4 % deutlich erhöht. Die frühere - niedrige - Zinshöhe hatte vielfach dazu geführt, dass Schuldner statt des teuren Bankkredits lieber die günstigeren Verzugszinsen in Kauf nahmen (vgl Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage 2007, § 288 RdNr 2). Nunmehr beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen von gewerblichen Unternehmen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs 2 BGB). Es gibt keinen Grund, die Krankenkassen von der Zahlung von Verzugszinsen deshalb auszunehmen, weil es sich um Sozialleistungsträger handelt. Die Verneinung einer Verzinsungspflicht für Ansprüche von Krankenhäusern gegen die Krankenkassen durch die Rechtsprechung (vgl BSG SozR 1300 § 61 Nr 1) hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich eine Verzinsung sogar ausdrücklich vorgeschrieben hat (vgl § 17 Abs 1 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung vom - BGBl I 2750). Der Umstand, dass die Leistungserbringer mit den Krankenkassen solvente Schuldner haben, bei denen Forderungsausfälle nicht zu befürchten sind, ist allein kein angemessener Ausgleich für den Ausfall des Anspruchs auf Verzugszinsen. Denn nicht erst durch einen vollständigen Forderungsausfall, sondern bereits durch eine verzögerte Bezahlung fälliger Forderungen wird die Liquidität insbesondere kleinerer gewerblicher Betriebe, die häufig nur über eine geringe Eigenkapitaldecke verfügen, ernstlich gefährdet. Wenn das LSG weiterhin zugunsten der Leistungserbringer in die Waagschale wirft, dass diese jedenfalls Ansprüche auf Prozesszinsen hätten, so ist dies einerseits unzureichend im Vergleich zum Anspruch auf Verzugszinsen, weil dadurch der Zeitraum vom Verzugseintritt bis zur Klageerhebung nicht abgedeckt wird, andererseits aber auch problematisch, weil damit nur Fehlanreize zur frühzeitigen Klageerhebung gegeben werden, um größere Zinsverluste zu vermeiden.
Mit der Bestätigung seines Urteils vom - B 3 KR 7/06 R - über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des 6. Senats ab, der im Verhältnis von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen nur einen Anspruch auf Prozesszinsen für verspätet gezahlte Gesamtvergütungen bejaht hat (BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2), weil es dort um die spezifischen Verhältnisse der gemeinsamen Selbstverwaltung ging. Soweit der erkennende Senat entschieden hat, dass Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen nicht nach entsprechend anwendbaren zivilrechtlichen Vorschriften, sondern nach der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Frist von vier Jahren verjähren (vgl BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 1), beruhte dies darauf, dass die Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen schon vor dem öffentlich-rechtlicher Natur waren und deshalb die vierjährige Verjährungsfrist galt. Der Senat hat es nach der Neuregelung durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 und trotz der Verweisung in § 69 Satz 3 SGB V auf die Vorschriften des BGB als geboten angesehen, insoweit nicht die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften anzuwenden, sondern es bei der öffentlich-rechtlichen Verjährungsfrist zu belassen, weil dies einmal der gesetzgeberischen Tendenz zur öffentlich-rechtlichen Prägung der Rechtsverhältnisse entsprach und zum anderen auch der Rechtsklarheit und Rechtsvereinheitlichung im Bereich des öffentlichen Rechts dient.
Der Zinsanspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet. Gemäß § 288 Abs 2 BGB beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte (nicht nur 8 %, wie vom SG ausgesprochen) über dem Basiszinssatz, weil die Klägerin als gewerbliche Unternehmerin in diesem Zusammenhang kein Verbraucher ist. Der Zeitraum der Zinszahlungspflicht wird nach § 288 Abs 1 Satz 1 BGB durch die Dauer des Verzugs bestimmt. Die Beklagte ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nach Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Rechnung vom in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung bedurfte, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (§ 286 Abs 2 Nr 1 BGB; BGH NJW 2001, 365; Palandt-Heinrichs, aaO, § 286 RdNr 22). Die Klägerin hat aber anstelle des etwa einen Monat früher möglichen Zinsbeginns die Zahlung von Verzugszinsen erst ab dem beantragt. Darüber konnte im Revisionsverfahren nicht hinausgegangen werden (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 123 RdNr 5a). Für den Zeitraum vom bis zum errechnet sich somit ein Zinsbetrag von 1,14 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Gerichtskostengesetz.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2007 S. 3411
AAAAC-47361