BFH Beschluss v. - IX B 244/06

Beschwerderecht gegen einen FG-Beschluss steht auch dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten zu

Gesetze: FGO § 62 Abs. 2; FGO § 128

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist eine in England und Wales registrierte Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Sitz in A (England) und Niederlassungen in B (Niederlande) und C (Belgien). Ihre Direktoren T und S sind in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. T's Bestellung wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin vertrat und vertritt mehrere Mandanten in verschiedenen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), u.a. im Verfahren des Klägers gegen das Finanzamt (FA) als Beklagten wegen seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO).

Mit Beschluss vom wies das FG die Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessbevollmächtigte des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin leiste unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen, denn sie gehöre nicht zu dem nach §§ 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personenkreis; insbesondere der Erlaubnistatbestand des § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG erfasse nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistung in Steuersachen, welche bei der auf Dauer angelegten, inländischen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.

Der hiergegen eingelegten Beschwerde half das FG nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig.

Gegen die angefochtene Entscheidung des FG ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegeben. Das Beschwerderecht steht nicht nur den Beteiligten, sondern auch dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten zu (vgl. , BFH/NV 1998, 998, m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Das FG hat die Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den in neutralisierter Fassung beigefügten verwiesen.

b) Die zudem angeführte Rechtsprechung (, Beilage 1 zu BFH/NV 2007, 118; vorgehend , BFH/NV 2006, 1888) betrifft die Inkompatibilitätsregelung des § 57 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG für einen nur vorübergehenden Zeitraum, sie ist daher nicht einschlägig. Hingegen liegt dem Streitfall jedenfalls mittelbar der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögenslosigkeit (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG) zugrunde, der rechtskräftig und vom BVerfG bestätigt wurde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1515 Nr. 8
MAAAC-47289