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Grundstückserwerb von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
Beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber liegen nicht zwei Erwerbsvorgänge, sondern nur ein Erwerb i. S. des § 3 Nr. 1 GrEStG vor. Ohne Bedeutung ist, dass die Gütergemeinschaft – im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgemeinschaften – grunderwerbsteuerrechtlich nicht relativ verselbständigt ist und ferner, dass nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gesamthänderisches Miteigentum den Beteiligten anteilig zuzurechnen ist.