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Nichtberücksichtigung einer Teilwertabschreibung
Wird bei Betriebseröffnung ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft eingelegt, an der der Steuerpflichtige wesentlich i. S. von § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist, hat der Ansatz der Einlage mit dem Teilwert, höchstens mit den (geringeren) Anschaffungskosten, zu erfolgen. Die Korrektur eines zu hohen fehlerhaften Wertansatzes auf den Wert der Anschaffungskosten hat entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Nr. 5b EStG dann auch nur gewinnneutral zu erfolgen.