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Mitteilung der Einkünfte des Ehegatten an Kirchensteueramt
Ein Steuerpflichtiger, der – anders als seine Ehefrau – keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft angehört, hat im Falle einer Zusammenveranlagung keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt es unterlässt, die Höhe seines Einkommens dem für die Erhebung der Kirchensteuer seiner Ehefrau zuständigen Kirchensteueramt mitzuteilen.