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Grundstücksrecht | Kostentragung für Einrichtungen der öffentlichen Wasser- und Abwasserversorgung bei Grundstückskauf
Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrags, dass der Verkäufer die Kosten für bereits fertiggestellte, aber noch nicht abgerechnete Einrichtungen der öffentlichen Wasser- und Abwasserversorgung zu tragen hat, sind i. d. R. nur solche Einrichtungen gemeint, die dem Grundstück unmittelbar zugute kommen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann für die Auslegung des Begriffs „Einrichtung“ nicht auf den kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff abgestellt werden, wonach die Gesamtheit aller Abwasser- und Trinkwassereinrichtungen in einem Beitragsgebiet eine einheitliche Anlage bilden (OLG Jena, Urteil v. 16. 8. 2006 - 7 U 367/05).