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Erwerb von Todes wegen
Als Erwerb von Todes wegen gilt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall sowie i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt in den Fällen des § 3 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, abzüglich der nach § 10 Abs. 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG.