Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bindung an die Wertansätze der vollständig eingereichten Steuererklärung
Die aufnehmende Kapitalgesellschaft hat ihr Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ausgeübt, wenn sie die Steuererklärung einschließlich der dazugehörigen Bilanz für das Wirtschaftsjahr der Einbringung beim Finanzamt eingereicht hat. Die einmal getroffene Wahl ist endgültig. Mit Ausübung des Wahlrechts ist die anderweitige Bewertungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG verwirkt. Die Vorschriften der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG) sind nicht anwendbar.