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Wiedereinsetzung auch nach Ablauf der Festsetzungsverjährung möglich
FG Hamburg fällt wichtiges Urteil für die Erstattung von Verbrauchsteuern
Die gesetzlichen Fristen, die von den Finanzbehörden als Verwaltungsträger im Verwaltungsverfahren zu beachten sind, wie z. B. die Fristen des § 169 AO, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht wiedereinsetzungsfähig. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, kann die Geltung von Treu und Glauben einerseits nicht dazu führen, dass zulasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Anspruch des Finanzamts aus dem Steuerschuldverhältnis wieder auflebt. Andererseits kann nach diesem Grundsatz aber auch ein Verschulden des Finanzamts in der Regel nicht zur Folge haben, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist. Dies ist besonders für Zölle und Verbrauchsteuern misslich, denn hier gilt die kurze Festsetzungsverjährung des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO von einem Jahr – und zwar auch für die entsprechende Erstattung von derartigen Abgaben. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
I. Kurze Erstattungsfrist für Stromsteuer oder Mineralölsteuer
Nach § 10 StromStG können sich Unternehmen des Produzierenden Gewerbe...