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Arbeitsrecht | Keine Sperrzeit nach Kündigung wegen Tabakrauchs am Arbeitsplatz
Der Zwang zum Passivrauchen am Arbeitsplatz rechtfertigt eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers; er muss beim anschließenden Arbeitslosengeldbezug auch nicht die Sanktion einer Sperrzeit hinnehmen (). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit ruhe nur dann, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Ein wichtiger Grund liege aber dann vor, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich gewesen ist, sich am Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen zu schützen. Das Gericht berief sich auf eine Studie des Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg, wonach Tabakrauch selbst in kleinen Dosen in kurzer Zeit ...