BGH Beschluss v. - 5 StR 24/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 53; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2; StGB § 54; StGB § 55; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG Kaiserslautern vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom (Az.: 6050 Js 9064/92) und Einbeziehung der diesem zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Für die in dieser Entscheidung ebenfalls enthaltene gesonderte (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) und bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe hat die Strafkammer lediglich einen Härteausgleich vorgenommen. Wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom hat das Landgericht den Angeklagten daneben wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hierin hat es unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom (Az.: 7103 Js 18416/03) die dieser Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen einbezogen.

Die Revision des Angeklagten führt zur Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom verhängten dreizehn Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat in die im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaft die Einzelgeldstrafen aus diesem Urteil nicht mit einbezogen. Der Senat holt dies nach.

a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB sind die Vorschriften der §§ 53, 54 StGB auch dann anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn ergangene Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Diese Verweisung schließt die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein, nach der das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen kann (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 43, 195, 212; 44, 179, 184). Deshalb sind auch die Einzelgeldstrafen aus einer früheren Verurteilung solange einbeziehungsfähig, wie diese Verurteilung noch nicht insgesamt im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist.

b) Hier war trotz der Begleichung der gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert verhängten Gesamtgeldstrafe die Verurteilung aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom noch nicht vollständig erledigt, da die daneben verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Strafaussetzung zur Bewährung) weder vollstreckt noch erlassen war. Damit waren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auch die Einzelgeldstrafen aus diesem Urteil einzubeziehen. Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB).

2. In die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sind die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Kandel vom und des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom einbezogen, die zunächst im Berufungsurteil des Landgerichts Landau vom zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe zusammengeführt worden waren. Da das Landgericht in der Urteilsformel lediglich die dem Urteil des Landgerichts Landau "zugrunde liegenden Einzelfreiheitsstrafen" benennt, ergänzt der Senat zur Klarstellung den Tenor um die Bezeichnung der beiden amtsgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einbezogenen Strafen gegen den Angeklagten verhängt worden sind.

3. Dass das Landgericht hinsichtlich der durch Unterlassen begangenen Taten der Körperschaft- und der Gewerbesteuerhinterziehungen für denselben Veranlagungszeitraum jeweils Tateinheit und nicht - was zutreffend gewesen wäre (BGH wistra 2005, 30 m.w.N.) - Tatmehrheit angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
wistra 2007 S. 342 Nr. 9
OAAAC-46393

1Nachschlagewerk: nein