Vorsteuerabzugsfähigkeit bei Errichtung eines Milchviehstalls
Leitsatz
Grundsätzlich kann ein Unternehmen neben einem der Durchschnittsbesteuerung unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb einen Unternehmensteil betreiben, der nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. In diesem Fall sind die Vorsteuern
aufzuteilen.
Voraussetzung für die Annahme eines neben der Durchschnittsbesteuerung bestehenden, der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteiles
wäre, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb
behandelt wird.
Bringt ein Land- und Forstwirt seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Milchviehstall in eine GbR ein, und stellt er anschließend
den Milchviehstall fertig, so hat er im Falle der steuerpflichtigen Verpachtung einen Vorsteuerberichtigungsanspruch ab dem
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung hinsichtlich der bis zur Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebs in die GbR entstandenen
Vorsteuerbeträge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1039 Nr. 16 EFG 2007 S. 1120 Nr. 14 MAAAC-46197
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.02.2007 - 16 K 10591/03
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