Betriebsstätte auf militärischem Sperrgelände nach DBA-NL - Steuersatz beschränkt steuerpflichtiger Personen
Leitsatz
1) Eine Firma, die auf einem Nato-Flughafen in Deutschland Flugzeuge in einer hierfür vorgesehenen Reinigungshalle von innen
und außen reinigt und für die Beschäftigten dort Aufenthalts- und Bereitschaftsräume bereit hält, unterhält sowohl nach deutschem
Recht (§ 12 AO) als auch nach dem DBA-NL (Art 2 Abs 1 Nr 2 DBA-NL) eine Betriebsstätte, wenn sie vertraglich berechtigt ist,
die Räumlichkeiten zu nutzen und dies auch ungeachtet dessen, dass sich die Beschäftigten vor dem Betreten einer Sicherheitskontrolle
unterziehen müssen.
2) Art. 52 i.V. mit Art. 58 EG-Vertrag ist dahingehend auszulegen, dass es gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt,
wenn der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft durch eine Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer
höheren deutschen Körperschaftsteuerbelastung unterliegt als der voll ausgeschüttete Gewinn einer in Deutschland unbeschränkt
körperschaftsteuerlichen Tochtergesellschaft einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft.
3) Der Steuersatz für im Gemeinschaftsgebiet ansässige beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften bemisst sich nach
der für inländische Tochtergesellschaften maßgeblichen Ausschüttungsbelastung, die jedoch um die auf die - fiktive - Gewinnausschüttung
entfallende Quellensteuer zu erhöhen ist.
4) Da die Körperschaftsteuer im Falle einer Vollausschüttung einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft nicht abziehbar
wäre, ist der ermittelte Steuersatz - bezogen auf die nicht abziehbare Körperschaftsteuer - zudem um die Differenz zwischen
dem Steuersatz für beschränkt steuerpflichtige Personen und dem Thesaurierungssteuersatz für unbeschränkt steuerpflichtige
Personen zu erhöhen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1372 Nr. 21 DStRE 2007 S. 1372 Nr. 21 EFG 2007 S. 1349 Nr. 17 DAAAC-46187
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