Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
BMF regelt Abziehbarkeit von Aufwendungen ab dem VZ 2007
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nach der Neuregelung durch das StÄG 2007 grundsätzlich ab dem VZ 2007 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Etwas anderes gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In dem Schreiben vom regelt das BMF Einzelheiten zur Abziehbarkeit von diesbezüglichen Aufwendungen nach Erlass der Neuregelung.
Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers
Maßgeblich für die steuerliche Einordnung als häusliches Arbeitszimmer ist, ob ein Arbeitsraum in die häusliche Sphäre eingebunden ist, also eine innere Verknüpfung mit dem Wohnbereich aufweist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus angrenzt. Nicht als häusliches Arbeitszimmer sind hingegen i. d. R. zusätzlich angemietete Räume anzusehen, ebenso wenig wie typische Betriebsräume, Lagerräume und Ausstellungsräume, z. B. Kanzleiräume. Aufwendungen sind insoweit also nach wie vor in vollem Umfang abziehbar.
Als häusliches Arbeitszimmer wurden allerdings von der Rechtsprechung das ...