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KSR Nr. 6 vom Seite 8

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Erforderliche Nachweise in sog. Abholfällen

Diplom-Finanzwirt (FH) Helmut Lehr, Steuerberater, Freier Mitarbeiter der DLF Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Mainz

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind u. a. nur dann steuerfrei, wenn die Ware tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist. Dies einwandfrei nachzuweisen, stellt den Unternehmer bei Abholung der Ware durch seinen Kunden vor größere Probleme. Der BFH hat nun bestätigt, dass die sehr restriktive Sichtweise der Finanzverwaltung zum „Belegnachweis” teilweise überzogen ist.

Die gesetzlichen Vorgaben

Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Der liefernde Unternehmer muss anhand von Belegen dartun, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis, § 17a Abs. 1 UStDV). Wird der Gegenstand vom Unternehmer oder vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der liefernde Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:

  • durch das Doppel der Rechnung,

  • durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,

  • durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie

  • bei Beförderung des Gegen...

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