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BBK Nr. 11 vom Seite 577 Fach 4 Seite 2142

Erhöhung der Umsatz- und Gewinngrenze für die Buchführungspflicht

Neuregelung für gewerbliche Unternehmer ab 1.1.2007

Stefan Mücke

Mit dem Ersten Mittelstandsentlastungsgesetz (Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft) vom wurde die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO mit Wirkung ab 2007 auf 500.000 € angehoben. Der Entwurf des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes, dem das Bundeskabinett am zugestimmt hat, enthält weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Danach wird auch die Gewinngrenze für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO von bisher 30.000 € auf 50.000 € angehoben.

I. Voraussetzungen für die Buchführungspflicht bei gewerblichen Unternehmen

Nach § 141 Abs. 1 AO sind gewerbliche Unternehmer zur Buchführung verpflichtet, wenn sie

  • Umsätze (einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG), von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder

  • einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 € – nach dem Entwurf des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes von mehr als 50.000 € – im Wirtschaftsjahr

erzielt haben. S. 578

Die Buchführungspflicht der gewerblichen Unternehmer knüpft an die Umsätze und an den Gewinn an, den der Unternehmer für den einzelnen Betrieb im Wirtschaftsjahr ode...

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