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Jubiläumsrückstellung auch unter Vorbehalt eines Widerrufs
Die Bildung von Rückstellungen für ein Dienstjubiläum beschäftigt den Gesetzgeber und in der Folge den BFH immer wieder. In seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom - IV R 42/04, NWB IAAAC-38217 ging es um die Frage, ob die Rückstellung auch dann anzuerkennen ist, wenn der Arbeitgeber die Zusage für eine Jubiläumsvergütung unter den Vorbehalt eines Widerrufs stellt.
I. Bisherige Rechtsprechung des BFH
Rückstellungen für Dienstjubiläumszusagen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 HGB zu passivieren; dies hat der BFH in seinem Urteil vom festgestellt (IV R 81/84, NWB LAAAA-92447, BStBl 1987 II S. 845). Damals hielt der Senat die Bildung einer Rückstellung auch dann für erforderlich, wenn
die Sonderzahlung des Arbeitgebers im Hinblick auf künftige, während einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringende Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers versprochen wurde und
der Arbeitnehmer solche Leistungen teilweise schon vor dem Bilanzstichtag erbracht hatte.
Allerdings darf der Arbeitgeber für zugesagte Jubiläumszuwendungen nur eine Rückstellung bilden, soweit sie auf Leistungen des Arbeitnehmers in der Ver...