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Vorlage interner PC-Tabellen anläßlich von Betriebsprüfungen bei Banken
Bezieht sich ein Vorlageersuchen i. S. von § 200 Abs. 1 Satz 2 AO auf Unterlagen, hier interne PC-Tabellen, die neben steuererheblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen auch Umstände Dritter i. S. von § 194 Abs. 3 AO enthalten und drängt sich die Relevanz der Vorlage für die Verhältnisse der Steuerpflichtigen nicht auf, hat die Finanzbehörde ihr Vorlagebegehren zu begründen. Bei der gerichtlichen Überprüfung des Vorlageersuchens sind nur solche Ermessenserwägungen zu berücksichtigen, die bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens vortragen wurden.